1. Geltungsbereich & Vertragsschluss
1.1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen von keenmolecules gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Eine Anwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern ist ausgeschlossen.
1.2 Ausschließliche Geltung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn keenmolecules ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
Das Schweigen von keenmolecules auf abweichende Geschäftsbedingungen gilt nicht als Zustimmung.
1.3 Vertragsschluss
Der Vertrag kommt durch schriftliche Bestätigung des Angebots von keenmolecules, durch Unterzeichnung einer Projekt- oder Leistungsvereinbarung oder durch tatsächliche Aufnahme der Leistungserbringung zustande.
Maßgeblich für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ist ausschließlich die jeweilige Leistungsbeschreibung, das Angebot oder die Projektvereinbarung.
1.4 Rangfolge der Vertragsdokumente
Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsdokumenten gilt folgende Rangfolge:
- individuelle Projekt- oder Leistungsvereinbarung,
- Angebot von keenmolecules,
- diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.5 Änderungen und Ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.
2. Vertragsgegenstand & Rollenklärung
2.1 Gegenstand des Vertrages
Gegenstand des jeweiligen Vertrages ist die Erbringung wissenschaftlicher, analytischer, datenbasierter und/oder beratungsnaher Leistungen durch keenmolecules gemäß der jeweils vereinbarten Leistungsbeschreibung, dem Angebot oder der Projektvereinbarung.
keenmolecules schuldet die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Leistungen nach dem jeweils anerkannten Stand von Wissenschaft und Technik, nicht jedoch das Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen, technischen, regulatorischen oder sonstigen Erfolges.
2.2 Wissenschaftlicher Charakter der Leistungen
Die Leistungen von keenmolecules sind ihrem Wesen nach ergebnisoffen und unterliegen wissenschaftlichen, methodischen und systembedingten Unsicherheiten.
Insbesondere stellen Analyseergebnisse, Berichte, Auswertungen, Modelle oder Empfehlungen keine Garantien, Zusicherungen oder verbindlichen Entscheidungsgrundlagen dar, sondern wissenschaftliche Momentaufnahmen auf Basis der konkret untersuchten Proben, Daten und Fragestellungen.
2.3 Abgrenzung von Analyse, Interpretation und Entscheidung
keenmolecules ist ausschließlich für die fachgerechte Erbringung der vereinbarten wissenschaftlichen Leistungen verantwortlich.
Die Bewertung, Interpretation, Kombination, Weiterverwendung sowie die Ableitung wirtschaftlicher, technischer, regulatorischer oder strategischer Entscheidungen aus den Ergebnissen obliegen allein dem Auftraggeber oder Dritten.
Eine rechtliche, wirtschaftliche oder regulatorische Beratung ist nur geschuldet, sofern diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
2.4 Keine Erfolgs- oder Zweckgarantie
keenmolecules übernimmt keine Garantie für:
a) die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Ergebnisse,
b) das Erreichen bestimmter Zielwerte, Kennzahlen oder Prognosen,
c) die Eignung der Ergebnisse für bestimmte Geschäftsmodelle, Investitionsentscheidungen oder Genehmigungsverfahren,
d) die Übertragbarkeit der Ergebnisse auf andere Systeme, Zeiträume, Standorte oder Skalierungen.
2.5 Abgrenzung zu Drittleistungen
Sofern Leistungen Dritter (z. B. Subunternehmer, externe Labore, Datenlieferanten) Bestandteil des Projektes sind, schuldet keenmolecules – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – lediglich die Koordination bzw. Einbindung dieser Leistungen, nicht jedoch deren eigenständige Haftung oder Ergebnisverantwortung.
6. Proben, Materialien & Untersuchungsgrundlagen
6.1 Bereitstellung von Proben und Materialien
Der Auftraggeber ist verantwortlich für die ordnungsgemäße, sachgerechte und rechtzeitige Bereitstellung aller für die Leistungserbringung erforderlichen Proben, Materialien, Daten und Informationen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Die Proben und Materialien müssen den vereinbarten Spezifikationen entsprechen und sich in einem für die Durchführung der vereinbarten Untersuchungen geeigneten Zustand befinden.
6.2 Eigentum und Gefahrtragung
Die angelieferten Proben und Materialien bleiben im Eigentum des Auftraggebers.
keenmolecules erlangt hieran kein Eigentum, sondern ist ausschließlich zur Verwahrung und Untersuchung im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs berechtigt.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Proben trägt der Auftraggeber, sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig von keenmolecules verursacht wurde.
6.3 Repräsentativität und Probenahme
keenmolecules übernimmt keine Verantwortung für die Repräsentativität der untersuchten Proben für ein Gesamtsystem, einen Standort, einen Zeitraum oder eine Population, sofern nicht ausdrücklich ein gesonderter Auftrag zur Probenahme und/oder Repräsentativitätsprüfung erteilt und von keenmolecules schriftlich angenommen wurde.
Analyseergebnisse beziehen sich ausschließlich auf die konkret untersuchten Proben in ihrem Zustand zum Zeitpunkt der Untersuchung.
6.4 Beschaffenheit, Vorbehandlung und Variabilität
keenmolecules haftet nicht für Abweichungen oder Einschränkungen der Analyseergebnisse, die zurückzuführen sind auf:
a) natürliche, biologische oder systembedingte Variabilität,
b) Vorbehandlungen, Lagerung, Transport oder Alterung der Proben,
c) unvollständige oder unzutreffende Angaben des Auftraggebers zur Herkunft, Zusammensetzung oder Vorbehandlung der Proben,
d) material- oder probenimmanente Eigenschaften, die methodische Grenzen bedingen.
6.5 Gefährliche Stoffe und rechtliche Verantwortung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, keenmolecules vor Übergabe der Proben über sämtliche bekannten Gefahren, besonderen Handhabungshinweise, gesetzlichen Beschränkungen oder Schutzvorschriften (z. B. Bio-, Gefahrstoff-, Artenschutz- oder Abfallrecht) vollständig und wahrheitsgemäß zu informieren.
Der Auftraggeber versichert, dass die überlassenen Proben und Materialien rechtmäßig gewonnen wurden und deren Untersuchung nicht gegen geltende gesetzliche oder behördliche Vorgaben verstößt.
Der Auftraggeber stellt keenmolecules von sämtlichen Schäden, Ansprüchen und Kosten frei, die aus einer Verletzung dieser Pflichten resultieren.
6.6 Aufbewahrung und Entsorgung
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden Proben und Materialien nur so lange aufbewahrt, wie dies nach dem Stand der Technik für die Durchführung oder Nachvollziehbarkeit der Untersuchung erforderlich ist, maximal jedoch für einen Zeitraum von drei Monaten nach Abschluss der Untersuchung.
Nach Ablauf dieser Frist ist keenmolecules berechtigt, die Proben auf Kosten des Auftraggebers fachgerecht zu entsorgen, sofern keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.
6.7 Rückgabe von Proben
Eine Rückgabe von Proben erfolgt ausschließlich auf ausdrückliche schriftliche Anforderung des Auftraggebers innerhalb der Aufbewahrungsfrist und auf dessen Kosten und Risiko.
Ein Anspruch auf Rückgabe besteht nicht, sofern die Proben durch die Untersuchung verbraucht wurden oder eine Rückgabe aus rechtlichen, technischen oder sicherheitsrelevanten Gründen nicht möglich ist.
8. Vergütung, Abrechnung & Zahlungsbedingungen
8.1 Preise und Vergütungsgrundlagen
Es gelten die im jeweiligen Angebot, in der Leistungsbeschreibung oder in der Projektvereinbarung vereinbarten Preise.
Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, verstehen sich alle Preise netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Preisangaben beruhen – insbesondere bei wissenschaftlichen, explorativen oder forschungsnahen Leistungen – auf einer Schätzung des voraussichtlichen Leistungsumfangs und stellen keine verbindliche Kostenobergrenze dar, sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis schriftlich vereinbart wurde.
8.2 Kostenschätzungen und Mehraufwand
Ergibt sich während der Durchführung des Projekts, dass der tatsächliche Aufwand aufgrund von Umständen, die nicht von keenmolecules zu vertreten sind, den ursprünglich geschätzten Umfang überschreitet, ist keenmolecules berechtigt, den hierdurch entstehenden Mehraufwand gesondert in Rechnung zu stellen.
Dies gilt insbesondere bei:
a) unvollständigen, unzutreffenden oder verspäteten Angaben des Auftraggebers,
b) zusätzlichem methodischem Aufwand, Wiederholungen oder Anpassungen, die zur fachgerechten Durchführung erforderlich werden,
c) Änderungen des Untersuchungsziels oder des Leistungsumfangs auf Wunsch des Auftraggebers,
d) zusätzlichem Dokumentations-, Abstimmungs- oder Koordinationsaufwand.
8.3 Wiederholungen und Zusatzleistungen
Methodisch notwendige Wiederholungen, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlich sind, sind im vereinbarten Leistungsumfang enthalten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Darüber hinausgehende Wiederholungen, Zusatzanalysen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs erfolgen nur auf Grundlage einer ergänzenden Beauftragung und sind gesondert zu vergüten.
8.4 Teilabrechnungen und Abschlagszahlungen
keenmolecules ist berechtigt, bei längerfristigen oder umfangreichen Projekten Teilabrechnungen oder angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Projektfortschritt zu verlangen.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird das Entgelt mit Erbringung der jeweiligen Teilleistung bzw. mit Abschluss der vereinbarten Leistung fällig.
8.5 Rechnungsstellung und Zahlungsfrist
Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Betrages auf dem von keenmolecules angegebenen Konto.
8.6 Zahlungsverzug
Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist keenmolecules berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
keenmolecules ist zudem berechtigt, bei Zahlungsverzug weitere Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich aller fälligen Forderungen zurückzuhalten.
8.7 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
9. Prüfung, Beanstandung und Freigabe von Arbeitsergebnissen
9.1 Prüfpflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat Arbeitsergebnisse nach Erhalt unverzüglich im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu prüfen.
9.2 Beanstandungen
Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des jeweiligen Arbeitsergebnisses schriftlich mitzuteilen und hinreichend zu spezifizieren.
Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
9.3 Folgen unterlassener Beanstandung
Unterbleibt eine Beanstandung innerhalb der Fristen gemäß Ziffer 9.2, gelten die Arbeitsergebnisse im Hinblick auf die offensichtlichen Mängel als vertragsgemäß, ohne dass hierdurch gesetzliche Rechte zwingend ausgeschlossen werden.
9.4 Form der Nachbesserung
Im Falle berechtigter Beanstandungen erfolgt die Nacherfüllung nach Maßgabe von Ziffer 9.2 in der Regel durch Korrektur, Ergänzung oder – soweit technisch sinnvoll – Wiederholung der betroffenen Teilleistung.
9.5 Mitwirkung bei Fehleranalyse
Der Auftraggeber wird keenmolecules alle zur Fehleranalyse erforderlichen Informationen unverzüglich zur Verfügung stellen, insbesondere Probenreferenzen, Metadaten, verwendete Annahmen, Prozess- und Transportinformationen sowie ggf. relevante Drittdaten.
10. Haftung
10.1 Grundsatz
keenmolecules erbringt wissenschaftliche, analytische und datenbasierte Leistungen nach dem jeweils anerkannten Stand von Wissenschaft und Technik.
Die Haftung von keenmolecules richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen.
10.2 Unbeschränkte Haftung
keenmolecules haftet unbeschränkt:
a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
b) bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
c) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
d) im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
10.3 Begrenzte Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet keenmolecules der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
Eine weitergehende Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
10.4 Haftungsausschlüsse (wissenschaftsspezifisch)
Soweit gesetzlich zulässig, ist eine Haftung von keenmolecules ausgeschlossen für Schäden, die beruhen auf:
a) der Interpretation, Bewertung oder Schlussfolgerung aus Analyseergebnissen durch den Auftraggeber oder Dritte,
b) wirtschaftlichen, strategischen, regulatorischen oder operativen Entscheidungen, die auf Basis der gelieferten Ergebnisse getroffen werden,
c) der Weiterverwendung der Ergebnisse außerhalb des vertraglich vereinbarten Zwecks oder Anwendungsbereichs,
d) der Kombination der Analyseergebnisse mit Daten, Studien, Modellen oder Annahmen Dritter,
e) natürlicher, biologischer oder systembedingter Variabilität von Proben,
f) wissenschaftlicher Unsicherheit, methodisch bedingten Streuungen oder statistischen Abweichungen,
g) fehlender Repräsentativität von Proben, sofern kein gesonderter Auftrag zur Probenahme und Repräsentativitätsprüfung erteilt und angenommen wurde,
h) Qualitätsveränderungen von Proben infolge Transport, Lagerung, Alterung oder Vorbehandlung, soweit diese nicht von keenmolecules zu vertreten sind.
10.5 Haftung für Daten und Ergebnisse
Analyseergebnisse, Berichte, Auswertungen und Daten beziehen sich ausschließlich auf die konkret untersuchten Proben, Materialien und die vereinbarte Fragestellung zum Zeitpunkt der Untersuchung.
Eine Übertragbarkeit auf andere Proben, Zeiträume, Standorte, Systeme oder Skalierungen ist ausgeschlossen, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
keenmolecules übernimmt keine Haftung für die Eignung der Ergebnisse zu einem bestimmten wirtschaftlichen, technischen oder regulatorischen Zweck.
10.6 Haftungshöchstbetrag
Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung von keenmolecules – ausgenommen die Fälle gemäß Ziffer 10.2 – der Höhe nach begrenzt auf das für den jeweiligen Auftrag vereinbarte Netto-Auftragsvolumen.
10.7 Haftung von Erfüllungsgehilfen
Eine persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen von keenmolecules gegenüber dem Auftraggeber ist – soweit gesetzlich zulässig – auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt.
10.8 Verjährung
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen keenmolecules verjähren – soweit gesetzlich zulässig – innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
Dies gilt nicht für Ansprüche gemäß Ziffer 10.2.
11. Nutzungsrechte, Know-how und Arbeitsergebnisse
11.1 Arbeitsergebnisse
Arbeitsergebnisse im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind sämtliche im Rahmen des jeweiligen Auftrages von keenmolecules erstellten Analyseergebnisse, Berichte, Auswertungen, Datensätze, Modelle, Visualisierungen, Dokumentationen oder vergleichbare Leistungsresultate.
11.2 Nutzungsrechte des Auftraggebers
Der Auftraggeber erhält an den vertragsgegenständlichen Arbeitsergebnissen ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht, beschränkt auf den vertraglich vereinbarten Zweck und Anwendungsbereich.
Eine Nutzung über den vereinbarten Zweck hinaus, insbesondere für andere Projekte, Standorte, Zeiträume, Skalierungen oder Geschäftsmodelle, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von keenmolecules.
11.3 Keine Übertragung von Schutzrechten
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt keine Übertragung von Urheberrechten, Patentrechten, Datenbankrechten oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten auf den Auftraggeber.
Insbesondere verbleiben sämtliche Rechte an Methoden, Verfahren, Algorithmen, Modellen, Analyseansätzen, Softwarebestandteilen und wissenschaftlichem Know-how bei keenmolecules.
11.4 Know-how und Erfahrungswissen
keenmolecules ist berechtigt, das im Rahmen der Leistungserbringung erworbene allgemeine wissenschaftliche, technische oder methodische Know-how, einschließlich abstrahierter Erfahrungswerte und Erkenntnisse, frei zu nutzen, weiterzuentwickeln und in anderen Projekten einzusetzen, sofern hierbei keine vertraulichen Informationen oder personenbezogenen Daten des Auftraggebers offengelegt werden.
11.5 Daten und Rohdaten
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, besteht kein Anspruch des Auftraggebers auf Herausgabe von Rohdaten, Zwischenständen oder internen Arbeitsunterlagen.
Eine Herausgabe von Rohdaten oder weitergehenden Datensätzen bedarf einer gesonderten Vereinbarung und kann gesondert vergütet werden.
11.6 Veröffentlichungen
Die Veröffentlichung, Vervielfältigung oder öffentliche Zugänglichmachung von Arbeitsergebnissen, Gutachten, Berichten oder Auszügen hieraus, insbesondere zu Werbe-, Marketing-, Investoren- oder Veröffentlichungszwecken, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von keenmolecules zulässig.
Dies gilt auch für die Verwendung des Namens, der Firma oder der Marken von keenmolecules im Zusammenhang mit den Arbeitsergebnissen.
11.7 Referenznennung
keenmolecules ist berechtigt, den Auftraggeber und das Projekt in anonymisierter oder allgemeiner Form als Referenz zu benennen, sofern der Auftraggeber dem nicht ausdrücklich schriftlich widersprochen hat und keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.
13. Vertraulichkeit
13.1 Vertrauliche Informationen
Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind sämtliche Informationen, Unterlagen, Daten, Proben, Ergebnisse, Konzepte, Modelle, Methoden, Hypothesen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die einer Partei im Rahmen der Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Partei offengelegt oder zugänglich gemacht werden, unabhängig davon, ob diese mündlich, schriftlich, elektronisch oder in sonstiger Form erfolgen.
Als vertraulich gelten auch Informationen, die ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind oder als solche gekennzeichnet wurden.
13.2 Vertraulichkeitsverpflichtung
Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen ausschließlich für die Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwenden und diese weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich zu machen oder zu verwerten, sofern dies nicht zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung erforderlich ist oder die jeweils andere Partei zuvor schriftlich zugestimmt hat.
13.3 Ausnahmen von der Vertraulichkeit
Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die:
a) der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren,
b) ohne Verstoß gegen diese Vertraulichkeitsverpflichtung öffentlich bekannt werden,
c) von einem Dritten rechtmäßig und ohne Geheimhaltungsverpflichtung erlangt wurden,
d) aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
Im Falle einer verpflichtenden Offenlegung wird die betroffene Partei – soweit rechtlich zulässig – die andere Partei unverzüglich informieren.
13.4 Einbindung Dritter
keenmolecules ist berechtigt, vertrauliche Informationen an Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Subunternehmer oder Kooperationspartner weiterzugeben, soweit dies zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung erforderlich ist.
Diese Personen sind entsprechend zur Vertraulichkeit zu verpflichten.
13.5 Laufzeit der Vertraulichkeit
Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt während der Vertragslaufzeit sowie für einen Zeitraum von fünf (5) Jahrennach Beendigung des jeweiligen Vertrages fort.
Gesetzliche Geheimhaltungspflichten sowie der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen bleiben hiervon unberührt.
13.6 Rückgabe und Löschung
Nach Beendigung des Vertrages sind vertrauliche Informationen auf Verlangen der jeweils anderen Partei zurückzugeben oder zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Elektronische Sicherungskopien dürfen im Rahmen gesetzlicher Archivierungs- und Nachweispflichten aufbewahrt bleiben.
14. Datenschutz
14.1 Anwendbarkeit der Datenschutzgesetze
keenmolecules verarbeitet personenbezogene Daten unter Beachtung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
14.2 Verarbeitung personenbezogener Daten
Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden ausschließlich verarbeitet, soweit dies zur Begründung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht.
Rechtsgrundlagen der Verarbeitung sind insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. b, c und f DSGVO.
14.3 Datenkategorien
Gegenstand der Verarbeitung können insbesondere sein:
- Kontaktdaten von Ansprechpartnern,
- Vertrags- und Abrechnungsdaten,
- projektbezogene Kommunikationsdaten.
Eine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 DSGVO erfolgt nur, sofern dies ausdrücklich vereinbart und gesetzlich zulässig ist.
14.4 Auftragsverarbeitung
Sofern keenmolecules im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, erfolgt dies auf Grundlage eines gesondert abzuschließenden Vertrags über Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.
14.5 Weitergabe von Daten
Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nur, soweit:
a) dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist (z. B. IT-Dienstleister, Subunternehmer),
b) eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder
c) der Auftraggeber zuvor eingewilligt hat.
Die eingesetzten Dienstleister werden vertraglich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben verpflichtet.
14.6 Datensicherheit
keenmolecules trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO, um personenbezogene Daten vor Verlust, Missbrauch, unbefugtem Zugriff oder unzulässiger Offenlegung zu schützen.
14.7 Betroffenenrechte
Betroffene Personen haben im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen die Rechte aus Art. 15 bis 21 DSGVO, insbesondere auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch.
Weitere Informationen zur Datenverarbeitung sind der Datenschutzerklärung von keenmolecules zu entnehmen.
14.8 Aufbewahrung und Löschung
Personenbezogene Daten werden gelöscht, sobald sie für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr erforderlich sind, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungs- oder Dokumentationspflichten entgegenstehen.
Freising, den 01.01.2026 keen molecules bioservices, kmbs, Michael A. Miller

